1. VERTRAGSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB" oder “Bedingungen“) gelten ausschließlich zwischen WSA und dem Kunden ("Kunde"), unabhängig davon, ob sie aufgrund eines letter of appointment ("Appointment Letter"), eines Angebots oder einer Bestellbestätigung ("Bestelldokumentation") zur Verfügung gestellt werden, für den Verkauf aller Hörgeräte, Zubehörteile und sonstigen Produkte (zusammen "Produkte") und die Erbringung aller Dienstleistungen ("Dienstleistungen") durch die WSA Gesellschaft ("WSA"), die im Appointment letter/ der Bestelldokumentation genannt ist und dem/der diese Bedingungen beigefügt sind, es sei denn, die Parteien haben eine gesonderte schriftliche Vereinbarung unterzeichnet. Jede Bestellung unterliegt der Annahme durch WSA gemäß diesen Bedingungen (die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden). Die vorgedruckten Bedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Bestellungen, Bestellunterlagen, Vertragsdokumenten oder ähnlichen Korrespondenzen, die vom Kunden stammen, sind hiermit ausgeschlossen, auch wenn WSA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch die Bestellung, Annahme der Lieferung oder anderweitige Durchführung einer Transaktion mit WSA stimmt der Kunde diesen Bedingungen zu, die auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden gelten.
2. ZAHLUNGEN
a. Gemäß diesen Bedingungen muss der Kunde die Produkte und/oder Dienstleistungen von WSA zum Weiterverkauf auf eigene Rechnung, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko erwerben. Der Kunde stellt sicher, dass die Produkte als Produkte von WSA identifiziert werden können. Der Kunde hat seine eigenen (Wieder-)Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen festzulegen, die den (Wieder-)Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an seine eigenen Kunden regeln.
b. Die Preise für Produkte und Dienstleistungen werden in regelmäßig aktualisierten Preislisten angegeben, und, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden die vom Kunden aufgegebenen Bestellungen gemäß der zum Zeitpunkt der Bestellbestätigung von WSA geltenden Preisliste berechnet. WSA ist im Rahmen seiner allgemeinen Vertriebsstrategie berechtigt, seine Preisliste jederzeit vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages zu ändern. WSA wird den Kunden rechtzeitig und schriftlich benachrichtigen, wenn die Preisliste geändert wird.
c. Alle Gegenleistungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen dieser Bedingungen zu zahlen sind oder als solche angegeben sind, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuern oder anderer ähnlicher Steuern ("Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern"). Wenn eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern anfallen, muss der Kunde diese Beträge zusätzlich in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Vorschriften zahlen. Alle Zahlungen erfolgen ohne Abzug oder Einbehaltung von Steuern durch den Kunden. Wenn die Steuer gemäß den geltenden Gesetzen einbehalten werden muss, wird der vom Kunden zu zahlende Betrag in dem Umfang erhöht, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass WSA nach einem solchen Abzug oder einer solchen Einbehaltung einen Nettobetrag erhält, der dem Betrag entspricht, den WSA erhalten hätte, wenn kein solcher Abzug oder eine solche Einbehaltung vorgenommen worden wäre oder hätte vorgenommen werden müssen.
d. Der Kunde leistet die vollständige Zahlung im Voraus in der in der Rechnung von WSA angegebenen Währung in sofort verfügbaren Mitteln (wenn kein Zahlungsaufschub gewährt wurde), jedoch unter keinen Umständen später als dreißig (30) Tage ab Rechnungsdatum (wenn ein Zahlungsaufschub gemäß dem internen Verfahren von WSA genehmigt wurde), sofern von WSA nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
e. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
f. Wenn das Konto des Kunden überfällig ist, behält sich WSA das Recht vor, jede Vorauszahlung, die bei einer anderen Bestellung geleistet wurde, auf ausstehende Beträge anzuwenden.
g. Kommt der Kunde in Verzug, ist WSA berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
3. LIEFERUNG
a. Lieferzeitpläne sind unverbindlich und nur annähernd und basieren auf den Bedingungen zum Zeitpunkt der Annahme von Bestellungen durch WSA. WSA unternimmt angemessene Anstrengungen, um einen oder mehrere angegebene oder bestätigte Liefertermine einzuhalten, haftet jedoch nicht für die Nichteinhaltung dieser Termine. Teillieferungen können aus wichtigem Grund erfolgen, wenn und soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
b. Sofern von WSA nicht anders schriftlich vereinbart, werden alle Produkte EXW in Übereinstimmung mit den Incoterms 2020 geliefert. Alle Frachtkosten und andere Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten, Lizenzgebühren, Zölle und anderen ähnlichen Gebühren liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sofern von WSA nichts anderes separat schriftlich vereinbart wurde. Das Risiko geht nach dem vereinbarten Incoterm über.
4. EIGENTUMSVORBEHALT
a. Die Produkte bleiben Eigentum von WSA, bis alle Forderungen von WSA aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vollständig beglichen sind.
b. Bei Kontokorrenten dient dieser Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Forderung in Höhe des Saldos, der WSA zusteht.
c. Der Kunde darf die Vorbehaltsware ("Vorbehaltsware") nur im ordentlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, Hypotheken daran zu bestellen oder andere Verfügungen zu treffen, die das Eigentum von WSA an diesen Produkten gefährden. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte an WSA ab und nimmt die Abtretung hiermit an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so wird dieser Forderungsabtretung nur in Höhe des zwischen WSA und dem Kunden vereinbarten Preises zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises zugestimmt. Dem Kunden wird die widerrufliche Befugnis erteilt, die an WSA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen treuhänderisch einzuziehen. WSA kann diese Ermächtigung und das Recht zum Weiterverkauf der Produkte widerrufen, wenn der Kunde mit der Erfüllung wesentlicher Verpflichtungen wie der Zahlung an WSA in Verzug ist.
d. Eine Verarbeitung oder Änderung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für WSA vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet, so erwirbt WSA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Ware gelten die gleichen Bestimmungen, die für die Vorbehaltsware gelten.
e. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren verbunden oder vermischt, so erwirbt WSA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung der Ware in der Weise, dass die Ware des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde WSA anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so geschaffene Miteigentum für WSA.
f. Der Kunde wird WSA stets alle gewünschten Auskünfte über die Vorbehaltsware oder die im Rahmen dieses Vertrages an WSA abgetretenen Forderungen erteilen. Der Kunde hat WSA über Pfändungen oder Ansprüche Dritter an der Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren und die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Dritten gleichzeitig auf den Eigentumsvorbehalt von WSA hinzuweisen. Die Kosten einer Abwehr von Pfändungen und Ansprüchen trägt der Kunde.
g. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
h. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten alle zu sichernden Forderungen von WSA um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
i. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie der Zahlung an WSA in Verzug und tritt WSA vom Vertrag zurück, so kann WSA unbeschadet sonstiger Rechte die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und diese anderweitig zur Befriedigung seiner fälligen Ansprüche gegen den Kunden verwenden. In diesem Fall hat der Kunde WSA oder den Erfüllungsgehilfen von WSA sofortigen Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren und diese herauszugeben.
j. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Wirkung haben wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um unverzüglich gleichwertige Sicherheiten für WSA zu bestellen. Der Kunde hat an allen Maßnahmen wie Registrierung, Veröffentlichung etc. mitzuwirken, die für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit solcher Sicherungsrechte erforderlich und förderlich sind.
k. Auf Verlangen von WSA ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware angemessen zu versichern, WSA den entsprechenden Nachweis über eine solche Versicherung zu erbringen und die sich aus einer solchen Versicherung ergebenden Ansprüche an WSA abzutreten.
5. GEWÄHRLEISTUNG
a. Die Produkte werden im Rahmen der WSA-Gewährleistung in Übereinstimmung mit den geltenden lokalen gesetzlichen Anforderungen und den geltenden WSA-Richtlinien verkauft. WSA gewährleistet dem Kunden, dass die verkauften Produkte bei normalem Gebrauch und Pflege frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sind. WSA übernimmt keine Gewähr für die Verkehrsfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
b. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bei Mängeln der Produkte setzen voraus, dass der Kunde die Produkte bei Lieferung unverzüglich untersucht und WSA etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich mitteilt; versteckte Mängel sind WSA unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
c. Standardgewährleistung: Die Gewährleistungszeit beträgt 15 Monate oder den in der jeweiligen Preisliste angegebenen Zeitraum, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist oder wie anderweitig mit WSA schriftlich vereinbart. Sie unterliegt den unten aufgeführten Ausnahmen (i bis vi). Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Übergabe der Produkte an den Kunden. Die Verjährungsvorschrift des §445b BGB bleibt unberührt. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist:
(i) für die Rechte des Kunden in Bezug auf Mängel, die bösgläubig verschwiegen oder vorsätzlich verursacht wurden;
(ii) wenn und soweit WSA eine Garantie übernommen hat;
(iii) für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen schuldhaft verursachter Personenschäden;
(iv) für Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden, die von WSA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden;
(v) für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln der Ware; sowie
(vi) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftung.
d. Erweiterte Gewährleistung: Gegen eine zusätzliche Gebühr und je nach Verfügbarkeit kann der Kunde eine Verlängerung der Dauer der Standardgewährleistung gemäß den geltenden Richtlinien erwerben.
e. Basisgewährleistung für bezahlte Reparaturen: Wenn der Kunde ein Produkt außerhalb der Gewährleistungszeit für eine kostenpflichtige Reparatur zurückgegeben hat, gewährleistet WSA, dass die reparierten oder ersetzten Komponenten bei normalem Gebrauch und Pflege für die von WSA zum Zeitpunkt der Annahme des Produkts zur Reparatur angegebene Gewährleistungszeit frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern (mit Ausnahme von üblicher Abnutzung) sind. Diese Gewährleistungszeit beginnt mit dem Datum des Abschlusses der Reparatur oder (je nach Fall) mit der Lieferung des/der ersetzten Produkts/Produkte. Die Ausschlüsse nach Abschnitt 5.c. Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
f. Erweiterte Gewährleistung für kostenpflichtige Reparaturen: Gegen eine zusätzliche Gebühr und je nach Verfügbarkeit kann der Kunde eine Verlängerung der Dauer der Basisgewährleistung für kostenpflichtige Reparaturen erwerben.
g. Jegliche Gewährleistung, die von WSA im Rahmen dieser Bedingungen gewährt wird, ist nicht abtretbar und nicht übertragbar.
h. Es gilt keine Gewährleistung für Produkte, die: (a) durch Feuer, Unfall, Fehlgebrauch, Missbrauch, Fahrlässigkeit, unsachgemäße Anwendung oder Änderung dieser Produkte oder durch das Versäumnis einer Person, die Produkte gemäß den Anweisungen von WSA zu bedienen oder die empfohlene Betriebsumgebung aufrechtzuerhalten, beschädigt wurden; (b) aufgrund unbefugter Versuche, die Produkte zu reparieren, zu warten, zu ergänzen oder zu ändern, oder aufgrund der Befestigung und/oder Verwendung von nicht von WSA gelieferten Teilen, Geräten oder Software ohne vorherige schriftliche Genehmigung von WSA defekt sind; (c) aufgrund von Ursachen aus nicht von WSA gelieferten Geräten, Teilen oder Software beschädigt wurden; oder (d) eine Batterieverschlechterung als Folge gewöhnlicher Lade-/Entladezyklen erfahren haben.
i. Ist der Anspruch des Kunden durch die Gewährleistungsbedingungen gedeckt, ist WSA berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder alternativ durch Lieferung von Ersatz, beides für den Kunden kostenlos, zu beseitigen (zusammen "Nacherfüllung"). Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie für den Kunden unzumutbar oder hat WSA sie gemäß §439 Abs. 4 BGB verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder entweder Schadensersatz gemäß Abschnitt 6. (siehe unten) oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
j. Der Kunde ist für seine Gewährleistung oder andere Zusicherungen verantwortlich, die er seinen eigenen Kunden oder Endnutzern gibt. Der Kunde stellt WSA und seine Tochtergesellschaften von allen erlittenen Verlusten, Schäden oder Kosten frei, die WSA oder seinen Tochtergesellschaften entstehen oder entstehen werden, wenn die eigenen Kunden oder Endbenutzer (des Kunden) Ansprüche gegen WSA oder seine Tochtergesellschaften geltend machen, wenn und soweit der Kunde für den Mangel haftet, der zur Haftung gegenüber diesen Dritten führt.
k. WSA hat das Recht, die Herstellung und/oder das Design bestellter und bestätigter Produkte oder Dienstleistungen mit angemessener Vorankündigung zu ändern, wenn eine solche Änderung nach vernünftigem Ermessen von WSA die allgemein angegebene Funktion der Produkte oder Dienstleistungen nicht ändert und eine solche Änderung für den Kunden angemessen ist.
6. HAFTUNG
Die Verpflichtung von WSA zur Zahlung von Schadensersatz ist wie folgt beschränkt:
a. Für Schäden, die durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht werden, haftet WSA nur bis zur Höhe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens; WSA haftet nicht für Schäden, die durch die Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht verursacht werden.
b. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, schuldhaft verursachte Personenschäden sowie für eine weitergehende zwingende Haftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner nicht, wenn und soweit WSA eine Garantie übernommen hat.
c. Der Kunde hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden abzuwenden und zu minimieren.
7. PRODUKTHAFTUNG
Verkauft der Kunde die Produkte unverändert oder verändert, sei es nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermischung mit anderen Waren, stellt der Kunde WSA im Innenverhältnis von jeglichen Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit der Kunde für den Mangel, der zur Haftung gegenüber Dritten führt, verantwortlich war.
8. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
a. Jede Partei wendet alle zumutbare Sorgfalt an, um die Vertraulichkeit der von der anderen Partei offengelegten Informationen zu schützen, jedoch in jedem Fall nicht weniger als das Maß an Sorgfalt, das sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwenden würde, und gibt die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur an ihre Mitarbeiter und Vertreter weiter, die die offengelegten Informationen kennen müssen oder wie dies nach geltendem Recht erforderlich ist.
b. Ungeachtet des Vorstehenden kann WSA auf schriftliche Anfrage einer Regierung oder Regierungsbehörde die Existenz und die Einzelheiten dieser Bedingungen offenlegen, einschließlich der Identität des Kunden und der Details der gelieferten Produkte und Dienstleistungen.
c. Der Kunde darf WSA keine persönlich identifizierbaren Informationen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Name, Geschlecht, Alter, Passnummer, Personalausweisnummer, Kontaktinformationen und Gesundheitsinformationen) (zusammen "personenbezogene Daten") zur Verfügung stellen, es sei denn, diese Informationen werden ausdrücklich von WSA angefordert oder müssen nach geltendem Recht bereitgestellt werden. Der Kunde muss alle geltenden Datenschutzgesetze einhalten und gewährleistet, dass er alle Einwilligungen und Genehmigungen eingeholt hat, die aufgrund des geltenden Rechts oder anderweitig erforderlich sind, damit der Kunde seine personenbezogenen Daten an WSA weitergeben kann (einschließlich für die obengenannten Zwecke). Auf Verlangen von WSA muss der Kunde unverzüglich eine Kopie der Einwilligung einer betroffenen Person zur Offenlegung an WSA zur Verfügung stellen. Auf Anfrage von WSA schließt der Kunde eine Datenverarbeitungsvereinbarung zu den Standardbedingungen von WSA ab, in der seine Verpflichtungen in Bezug auf diese personenbezogenen Daten festgelegt sind und WSA die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ermöglicht. Der Kunde stellt WSA und seine Tochtergesellschaften von allen Verlusten oder Schäden frei, die WSA oder seinen Tochtergesellschaften aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen diesen Abschnitt 8 entstehen.
9. GEISTIGES EIGENTUM
a. Jegliche Software wird an den Kunden lizenziert, nicht verkauft. WSA und seine Lizenzgeber behalten sich alle Rechte vor, die dem Kunden nicht ausdrücklich gewährt werden. Dem Kunden werden keine Rechte, Titel oder Interessen an Marken, Dienstleistungsmarken, Logos oder Handelsnamen von WSA oder seinen Lizenzgebern gewährt.
b. Der Kunde besitzt eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung dieser Software ausschließlich in Verbindung mit den hierunter gelieferten Produkten und Dienstleistungen und nur für die in der Produkt- oder Servicebeschreibung angegebenen Zwecke und in Übereinstimmung mit den von WSA zur Verfügung gestellten Produkt- oder Service-Benutzerhandbüchern. Der Kunde darf diese Software oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WSA nicht ändern, reproduzieren oder kopieren, mit der Ausnahme, dass der Kunde eine Kopie zu Sicherungszwecken anfertigen darf. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, endet die Lizenz des Kunden zur Nutzung dieser Software bei: (a) Einstellung der Nutzung der im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Hardware, in der diese Software ursprünglich installiert ist; (b) Einstellung der Zahlung der gegebenenfalls anwendbaren regelmäßigen Lizenz- und Wartungsgebühren oder (c) Verstoß gegen eine der oben genannten Lizenzbedingungen, je nachdem, was zuerst eintritt. Alle Kopien der Software, für die die Lizenz gekündigt wird, sind nach einer solchen Kündigung unverzüglich an WSA zurückzugeben.
c. Vorbehaltlich eines jederzeitigen Widerrufs durch WSA darf der Kunde Marken, die im Namen von WSA oder seinen Tochtergesellschaften eingetragen sind (zusammen die "WSA-Bezeichnungen"), ausschließlich für Werbe- und Vertriebszwecke gemäß den Spezifikationen und Richtlinien verwenden, die WSA dem Kunden von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WSA keine der WSA-Bezeichnungen für andere Zwecke verwenden darf. Der Kunde stellt die Nutzung der jeweiligen WSA-Bezeichnungen ab der Beendigung dieser Bedingungen oder einer anderen Beendigung der Nutzungsrechte in Bezug auf die in Verbindung mit diesen Bedingungen gewährten WSA-Bezeichnungen ein. Die Bestimmungen dieses Abschnitts 9c gelten nicht, soweit die Verwendung von WSA-Bezeichnungen durch den Kunden zwingendes Recht zulässig ist.
10. KÜNDIGUNG UND HÖHERE GEWALT
a. Wenn WSA und der Kunde ein Dauerschuldverhältnis eingegangen sind, kann jede Partei die Geschäftsbeziehung in Bezug auf ein oder mehrere einzelne Produkte oder Dienstleistungen ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei (3) Monaten schriftlich beenden.
b. Jede Partei kann das Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung beenden, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
i. die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Bedingungen begeht und ein solcher Verstoß nicht behebbar ist oder (wenn ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung behebt, oder
ii. die andere Partei freiwillig einen Insolvenzantrag stellt oder ein Konkursantrag unfreiwillig gegen die andere Partei gestellt wird, der nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Einreichung erledigt wird.
c. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, kann WSA das Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse beenden:
i. Der Kunde zahlt trotz Fälligkeit nach diesen Bedingungen einen unstrittigen Betrag am Fälligkeitstag nicht und bleibt mindestens vierzehn (14) Tage nach schriftlicher Benachrichtigung über die Zahlungspflicht in Verzug;
ii. Der Kunde verstößt gegen seine Pflichten aus den Abschnitten 8. oder 9.;
iii. Der Kunde begeht einen Verstoß gegen einen der in Abschnitt 9. beschriebenen Umstände;
iv. Der Kunde erwirbt direkt oder indirekt eine Beteiligung an einem Unternehmen, das mit WSA konkurriert, oder schließt anderweitig Verträge mit einem solchen Unternehmen ab, die dem Kunden einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen verleihen;
v. ein Ereignis gemäß Abschnitt 8.d. vorliegt, dass, wie in Abschnitt 8.e. beschrieben, länger als drei (3) Monate andauert; oder
vi. ein mit WSA konkurrierendes Unternehmen erwirbt, direkt oder indirekt, eine Beteiligung am Kunden.
d. WSA haftet gegenüber dem Kunden oder Dritten nicht für die Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus diesen Bedingungen, die direkt oder indirekt durch höhere Gewalt verursacht wird oder sich daraus ergibt. Höhere Gewalt umfasst, ist aber nicht beschränkt auf Regierungsakte oder -vorschriften, gerichtliche Handlungen oder Anordnungen, den Ausbruch von Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Terrorakte, Aufstände, Aufruhr, Unruhen, Epidemien, klimatische Bedingungen, Feuer, Überschwemmungen, Explosionen, Unfälle, Diebstähle, Materialmangel, Energieknappheit, Verzögerungen oder Ausfälle von Spediteuren, Subunternehmern oder Lieferanten, Streiks oder andere Arbeitsschwierigkeiten, Aussperrung oder Handelsstreitigkeiten (unabhängig davon, ob sie Mitarbeiter oder andere Parteien betreffen) und/oder andere Ereignisse oder Umstände (unabhängig davon, ob sie der gleichen oder ähnlicher Art wie die aufgezählten sind oder nicht), die außerhalb der angemessenen Kontrolle liegen und ohne das Verschulden oder die Fahrlässigkeit von WSA eintreten.
e. WSA wird den Kunden schriftlich über die Ursache der höheren Gewalt informieren und angemessene Sorgfalt walten lassen, um die Leistungs-(pflichten) im Rahmen dieser Vereinbarung wieder aufzunehmen. WSA kann die Produktion und Lieferung der betroffenen Produkte gerecht auf seine diversen Kunden, einschließlich des Kunden, verteilen. Wird eine Leistung aufgrund höherer Gewalt ausgesetzt oder verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend; vorausgesetzt jedoch, dass, wenn die Leistung ausgesetzt oder um mehr als drei Monate verzögert wird, die Parteien jederzeit nach Ablauf dieser drei Monate und während die Leistung ausgesetzt oder verzögert bleibt, den betroffenen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung nach dessen Erhalt kündigen oder kündigen können.
11. EINHALTUNG VON GESETZEN
a. Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption zu ergreifen. Der Kunde stellt durch organisatorische Maßnahmen und die Schulung seines Personals und seiner Auftragnehmer sicher, dass der Kunde und seine Mitarbeiter sowie etwaige Auftragnehmer des Kunden in ihrer Geschäftsbeziehung mit WSA sowie mit Dritten und insbesondere Kunden kein korruptes Verhalten an den Tag legen, das nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und/oder anderen anwendbaren Gesetzen verboten ist, insbesondere des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.
b. Soweit dies nach geltendem Recht erforderlich ist, stellt der Kunde sicher, dass die Produkte nur aus biokompatiblen Materialien gemäß ISO 10993 montiert und von geschulten Fachleuten mit allen erforderlichen Lizenzen und Zertifizierungen montiert und verkauft werden. Dem Kunden ist es ferner nicht gestattet, die CE-Kennzeichnung zu verwenden. WSA kann vom Kunden verlangen, einen Nachweis über die Einhaltung dieses Abschnitts 11.b. zu erbringen, wenn WSA von einer Nichteinhaltung Kenntnis erlangt oder Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde Abschnitt 11.b. nicht einhält.
c. WSA ist nicht verpflichtet, Verpflichtungen aus diesen Bedingungen zu erfüllen und/oder kann die Geschäftsbeziehung und/oder einen betroffenen Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne jegliche Haftung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn WSA nach Ausübung seines billigen Ermessens der Ansicht ist, dass alle Transaktionen, die unter diesen Bedingungen vorgesehen sind, gegen Gesetze oder Vorschriften, einschließlich Sanktionen und Exportkontrollgesetze, verstoßen oder anderweitig darauf abzielen.
12. REGULATORISCHE VEREINBARUNGEN
a. Der Kunde gewährleistet hiermit, dass (i) er nicht von öffentlichen Einkaufs- oder Erstattungsprogrammen im Gesundheitswesen ausgeschlossen oder suspendiert ist und dass (ii) alle Gesetze, Regeln, Vorschriften oder andere Bestimmungen, die von der zuständigen Behörde auf dem Gebiet (den Gebieten) erlassen wurden, in dem der Kunde seine Produkte verkauft ("Gebiet"), einschließlich der Vorschriften für den Import und Verkauf von Medizinprodukten, vom Kunden pflichtgemäß eingehalten wurden und immer eingehalten werden.
b. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des obengenannten Abschnitts 12.a. gewährleistet der Kunde, dass:
i. er bei Ansässigkeit oder Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2017/745 der Europäischen Union über Medizinprodukte, die von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder ersetzt werden kann (die "europäische Medizinprodukte-Verordnung"), sowie die geltenden nationalen Gesetze zur Umsetzung und Ergänzung der europäischen Medizinprodukte-Verordnung und die dem Kunden dort auferlegten Pflichten einhält;
ii. er ein Beschwerderegister installiert und führt;
iii. er die Kennzeichnung aller Produkte, die als Medizinprodukte gelten, regelmäßig auf Konformität mit den geltenden Vorschriften überprüft; und
iv. er keine obligatorische Kennzeichnung auf einem Produkt entfernt, ändert oder verschleiert.
c. Der Kunde behält die Kontrolle über die Aufzeichnungen, indem er die effiziente Speicherung der folgenden Dokumente gewährleistet:
i. Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit der verkauften Produkte an die Endverbraucher zusammen mit Rechnungen;
ii. Kundenbeschwerden oder nachteilige Marktüberwachungsinformationen;
iii. Aufzeichnungen und Dokumentation von Rückrufen;
iv. Muster und Verkaufsliteratur;
v. soweit dies nach geltendem lokalem Recht erforderlich ist, Produktregistrierungen im Gebiet bei zuständigen Regierungsbehörden oder Gesundheitsbehörden; und
vi. soweit dies nach geltendem lokalem Recht erforderlich ist, eine Registrierung, Genehmigung oder Einreichung dieser Bedingungen.
d. Die in Abschnitt 12.c. genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach dem Verkauf der letzten Einheit des Produkts durch den Kunden aufzubewahren und umfassen das Verkaufsdatum, die Seriennummer, den Namen und die Adresse des Käufers und - falls relevant - des Empfängers des Versandpakets mit Produktreferenz und Chargennummern.
e. Der Kunde muss in der Lage sein, jedes Produkt innerhalb von zwei (2) Werktagen vollständig bis zum Endbenutzer zurückzuverfolgen.
f. Der Kunde leitet alle Produktreklamationen an WSA weiter, sobald ihm diese bekannt werden. Diese Verpflichtung umfasst alle mündlichen, elektronischen oder schriftlichen Beschwerden über Mängel in Bezug auf Kennzeichnung, Qualität, Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Wirksamkeit oder Leistung eines Produkts.
g. Der Kunde informiert WSA unverzüglich über mündliche, elektronische oder schriftliche Beschwerden oder Berichte, entweder von zuständigen Behörden, von Endbenutzern oder von anderen Parteien, über Vorfälle oder beinahe Vorfälle, die die Produkte betreffen, damit WSA in der Lage ist, angemessen zu reagieren und die nationalen Gesundheitsbehörden zu benachrichtigen. Wenn der Kunde beabsichtigt, die zuständigen Behörden über Beschwerden, schwerwiegende Risiken, Vorfälle oder beinahe Vorfälle im Zusammenhang mit einem Produkt oder über die Nichtkonformität eines Produkts zu informieren, muss der Kunde WSA unverzüglich im Voraus darüber in Kenntnis setzen, die Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt werden sollen, mit WSA teilen und sich mit WSA beraten.
h. Die Berichte des Kunden an WSA über Beschwerden, Vorfälle oder beinahe Vorfälle gemäß den Abschnitten 12.f. und 12.g. müssen mindestens Folgendes enthalten: (i) betroffenes Produkt, (ii) Art und Hintergrund des gemeldeten Ereignisses, (iii) Art und Ausmaß gemeldeter Gesundheitsschäden und (iv) Verbleib des betreffenden Produkts. Wenn dem Kunden solche Informationen unbekannt sind, muss der Kunde den Bericht ohne sie zur Verfügung stellen und WSA die fehlenden Informationen unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen.
i. WSA kann einen Rückruf oder eine Korrekturmaßnahme anordnen, wenn der Rückruf eines Produkts oder ein Sicherheitshinweis erforderlich ist. Der Kunde muss alle Anweisungen befolgen, die in einem Sicherheitshinweis festgelegt sind. Er trägt seine eigenen Kosten im Falle eines Produktrückrufs, soweit er für die Umstände verantwortlich ist, die zum Produktrückruf oder zur Sicherheitskorrekturmaßnahme geführt haben.
j. Für die Zwecke dieses Abschnitts 12. gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Advisory Notice" bezeichnet sowohl Mitteilungen über Produkte, die ausgebessert werden müssen, um die nötige Sicherheit zu bieten und um wie beabsichtigt zu funktionieren, als auch über nicht vertragsgemäße Produkte, die nicht ausgebessert werden können und vom Markt genommen werden müssen.
"Korrekturmaßnahme" meint jede Maßnahme, die von WSA ergriffen wird, um das Risiko des Todes oder einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts, das bereits in Verkehr gebracht wurde, zu verringern. Solche Maßnahmen können über einen Sicherheitshinweis angekündigt werden.
"Sicherheitshinweis" bezeichnet eine Mitteilung an Kunden und/oder Benutzer, die von WSA oder dessen Vertreter in Bezug auf eine Sicherheitskorrekturmaßnahme versandt wird.
"Vorfall oder beinahe Vorfall" bezeichnet jede Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften und/oder der Leistung eines Produkts sowie jede Unzulänglichkeit in der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod eines Patienten, Anwenders oder anderer Personen oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führt oder geführt haben könnte.
k. Soweit der Kunde Leistungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Installation und/oder Wartung), die in den Anwendungsbereich der europäischen Medizinprodukte-Verordnung fallen, an Dritte auslagert, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass dieser Dritte die Verpflichtungen aus diesem 12. Abschnitt erfüllt. Der Kunde muss WSA über solche Outsourcing-Aktivitäten vor Beginn derselben informieren und soll der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WSA unterliegen, die nicht unangemessen verweigert werden darf.
l. Sofern mit WSA nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde hinsichtlich der Marktzulassung und -einführung für die lokale Produktzulassung, Registrierung und/oder Lizenzierung verantwortlich (soweit dies nach geltendem lokalem Recht erforderlich ist). WSA kann den Kunden im Genehmigungsprozess unterstützen, bei dem der Kunde für die Vermarktung des Produkts verantwortlich ist. Der Kunde darf mit dem Verkauf des Produkts an Kunden nur beginnen, wenn alle gesetzlichen, behördlichen, lizenzrechtlichen und technischen Anforderungen, alle Anforderungen von WSA und alle anwendbaren lokalen Anforderungen erfüllt sind.
m. Auf Anfrage von WSA kooperiert der Kunde und unterstützt WSA bei der Beschaffung aller von den zuständigen Aufsichtsbehörden geforderten Daten und der Erlangung von Genehmigungen für die Vermarktung der Produkte im Gebiet, einschließlich aller Zertifikate oder gleichwertiger Genehmigungen. Der Kunde hat WSA unverzüglich Kopien all dieser Genehmigungen zur Verfügung zu stellen.
n. Für den Fall, dass Registrierungen von Produkten oder Genehmigungen auf den Namen des Kunden erfolgen (was nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von WSA erfolgen kann), muss der Kunde diese Registrierungen oder Genehmigungen in Bezug auf WSA oder die Produkte im Gebiet bei Beendigung dieser Bedingungen oder auf schriftliche Anfrage von WSA unverzüglich an WSA oder seinen Beauftragten abtreten und übertragen, ohne dass WSA Kosten entstehen. Der Kunde darf im Gebiet keine Produkte ohne die erforderlichen Registrierungen oder Genehmigungen importieren oder verkaufen.
Der Kunde ist daher für die Einhaltung der geltenden landesspezifischen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen vor Ort verantwortlich. Der Kunde informiert das WSA Corporate Quality Management/Registration Team unverzüglich über die geltenden landesspezifischen regulatorischen Anforderungen und etwaige Änderungen. Dies stellt sicher, dass WSA den Marktzugang für seine Produkte erhält und wahrt.
o. WSA oder seinen Tochtergesellschaften steht das Eigentum an allen behördlichen Produktregistrierungen und allen behördlichen Genehmigungen zu. In der Korrespondenz mit Behörden ist der Kunde nicht berechtigt, im Namen von WSA zu handeln, es sei denn, WSA stellt dem Kunden zu diesem speziellen Zweck eine schriftliche und ordnungsgemäß unterzeichnete Vollmacht aus.
p. WSA stellt dem Kunden als Bestandteil der master user documentation die technische Dokumentation (Benutzerhandbuch, Sicherheitshandbuch und Datenblatt) zur Verfügung. Der Kunde hat den Inhalt dieser master user documentation in der local user documentation aufzubewahren. Der Kunde ist dafür verantwortlich, zusätzliche länderspezifische Vorschriften in die local user documentation zu integrieren. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die technische Dokumentation zusammen mit dem Produkt an seinen Kunden zu übergeben.
13. VERSCHIEDENES
a. Diese Bedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den hierunter behandelten Gegenstand dar und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen, Absprachen, Zusicherungen, Verpflichtungen oder Verhandlungen, ob schriftlich oder mündlich, zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Gegenstand. Der Kunde verpflichtet sich, die derzeit geltende und auf Anfrage erhältliche Version dieser Bedingungen einzuhalten. Die Parteien können eine Änderung dieser Bedingungen schriftlich vereinbaren. Zur Klarstellung hat eine solche schriftliche Änderung dieser Bedingungen im Falle eines Widerspruchs zwischen einer solchen schriftlichen Änderung und diesen Bedingungen (die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden) Vorrang.
b. In diesen Bedingungen soll nichts dazu führen, dass eine der folgenden Beziehungen zwischen dem Kunden und WSA begründet wird: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Partnerschaft, Joint Venture oder Auftraggeber und Vertreter. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Provisionen, noch ist der Kunde berechtigt, im Namen von WSA Zusicherungen zu machen oder Gewährleistungen auszusprechen oder in irgendeiner Weise Handlungen auszuführen, die dazu führen könnte, dass WSA ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen übernimmt.
c. Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von WSA keine Rechte oder Pflichten aus diesen Bedingungen abtreten, und jeder Versuch, dies zu tun, ist nichtig. §354a HGB bleibt hiervon unberührt.
d. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Bedingungen von einem zuständigen Gericht aus irgendeinem Grund für nicht durchsetzbar befunden wird, werden die Parteien diese Bestimmung ändern, so dass sie die Ziele dieser Bestimmung im größtmöglichen Umfang nach geltendem Recht erreicht. Die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen bleiben unberührt und in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
e. Mit Ausnahme der Tochtergesellschaften von WSA hat eine Person, die keine Partei dieser Bedingungen ist, kein Recht, diese Bedingungen durchzusetzen oder die aus ihnen hervorgehenden Vorteile zu genießen.
f. Für die Zwecke dieser Bedingungen bezeichnet "Tochtergesellschaft" hinsichtlich jeder Gesellschaft jede andere Gesellschaft, die diese direkt oder indirekt kontrolliert, von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht.
g. Ein Versäumnis und/oder eine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts aus diesen Bedingungen durch eine Partei ist nicht als Verzicht zu verstehen und eine einzelne oder teilweise Ausübung eines Rechts wird die weitere Ausübung eines anderen Rechts nicht ausschließen.
h. Diese Bedingungen können, um geltenden Gesetzen zu entsprechen, in andere Sprachen übersetzt werden und/oder in zweisprachigem Format dargestellt werden. Ungeachtet einer solchen Übersetzung vereinbaren die Parteien, dass die englischsprachige Version dieser Bedingungen im Falle eines Konflikts zwischen der englischsprachigen Version dieser Bedingungen und einer Übersetzung Vorrang hat.
14. GELTENDES RECHT UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT
a. Diese Bedingungen unterliegen den Gesetzen der Gerichtsbarkeit, in der die WSA-Gesellschaft, die die Produkte und/oder Dienstleistungen an den Kunden verkauft, ansässig ist und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
b. WSA und der Kunde werden angemessene Anstrengungen unternehmen, um in gutem Glauben zu verhandeln und alle Streitigkeiten beizulegen, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergeben könnten. Wenn eine solche Streitigkeit nicht durch einfache Verhandlungen zwischen Vertretern von WSA und dem Kunden gütlich beigelegt werden kann, wird sie an die jeweilige Geschäftsführung verwiesen, die sich in gutem Glauben treffen wird, um zu versuchen, die Streitigkeit beizulegen.
c. Für den Fall, dass eine solche Streitigkeit nach dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung einer der Parteien über die Aufnahme der obengenannten Verhandlungen ungelöst ist, werden diese Streitigkeiten wie folgt beigelegt: Die Streitigkeit (einschließlich der Existenz, Gültigkeit oder Beendigung dieser Bedingungen) wird an diejenigen Gerichte der Gerichtsbarkeit verwiesen und von denjenigen Gerichten der Gerichtsbarkeit endgültig beigelegt, bei der die WSA-Gesellschaft, die Produkte und/oder Dienstleistungen an den Kunden weitergibt, ins Handelsregister eingetragen ist. Der Kunde verzichtet hiermit unwiderruflich auf alle ihm jetzt oder später zustehenden Ansprüche auf oder Einwände gegen den Gerichtsstand eines Gerichtsverfahrens, das sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergibt.